§ 121 Abs 2 WRG (Überprüfungsverfahren, Absehen von einer mündlichen Verhandlung; Verfahrensvorschrift)
VwGH 19.11.1998, 98/07/0116
Die Best des § 121 WRG über die Durchführung einer mündl Verh stellen VerfVorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des angef B führen, wenn bei Einhaltung der VerfVorschriften die bel Beh zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dies traf hier aber nicht zu. Abw.