§ 13 Abs 2 WRG (Wasserbenutzung, Zweifel über das Maß der berechtigten Wasserbenutzung, zur Zeit der Bewilligung maßgebender Bedarf des Unternehmens)
§ 81 Abs 2 WRG (Wassergenossenschaft, Pflicht zur Einbeziehung benachbarter Liegenschaften; keine wesentlichen Nachteile der Genossenschaft, Abstand zwischen Durchschnittsverbrauch und konsentierter Menge; Begriff der Wesentlichkeit)