§ 21a WRG (nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Festlegung von Anpassungszielen zum Schutz der öffentlichen Interessen trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses)
§ 31 Abs 1 WRG (Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung)