§ 13a AVG (Manuduktionspflicht; Einschränkung auf Anleitung in Verfahrensangelegenheiten; auch bei ausländischem Recht)
§ 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer; mündlicher Verkehr zwischen Behörde und Parteien; kein Rechtsanspruch auf Übersetzung fremdsprachiger Normen)