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VwGH 26. 5. 1998, 97/07/0168 (ALLGEMEINES)

JudikaturALLGEMEINESZfV 2000/31ZfV 2000, 43

- (Verschmelzung, Universalsukzession mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch, Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft)

VwGH 26.05.1998, 97/07/0168

Die gem § 96 GmbHG nach dem Regime der §§ 219 bis 233 des AktienG 1965 zu beurteilende Verschmelzung jener GmbH, an die der hier angef B ergangen ist und die gegen diesen B auch Beschw an den VwGH erhoben hat, mit der nunmehr vom GH als Bfin angesehenen GmbH bewirkte gemäß § 226 Abs 4 AktienG 1965 iVm § 96 GmbHG die Universalsukzession mit dem - nach der BeschwErhebung gelegenen - Tage der Eintragung der Fusion in das Firmenbuch. Weshalb die durch gesellschaftsrechtl Vorschriften bewirkte Universalsukzession einer Gesellschaft nach deren anderen Gesellschaft nicht auch nach VerwRecht verliehene Berechtigungen erfassen sollte, ist nicht zu erkennen. Der in der verwgerichtl Jud entwickelte Grundsatz, dass bei „pers“ VerwSachen eine Rechtsnachfolge im Allg nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Be „dingl Wirkung“ haben, lässt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtl bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtl Universalsukzession erfasst auch verwrechtl verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen VerwAngelegenheit zu erlassenden oder erlassenen B ankäme. Der VwGH hat die ihm mitgeteilte und durch Vorlage des Firmenbuchauszuges unter Beweis gestellte Fusion der die Beschw erhebenden GmbH mit der nunmehr als Bfin zu bezeichnenden GmbH zur Kenntnis und gemäß § 8 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG die durch diese Fusion bewirkte Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft zum Anlass genommen, sie als vor dem VwGH bfd Partei zu benennen. Schlussfolgerungen auf eine Dinglichkeit der mit Spruchpunkt V des B des LH vom 2. 7. 1993 verliehenen Berechtigung lassen sich hieraus in keiner Weise ziehen.

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