§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, Stattgabe; Rechtsanwalt, verlässliche Kanzleikraft, Beschwerde im Telefaxweg an VfGH, minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden, keines)
VwGH 16.12.1998, 98/04/0203
Nach dem Vorbringen im WE-A habe wegen Arbeitsüberlastung des Sekretariates der Vertreter des Bf die VwGH-Beschw erst am letzten Tag der BeschwFrist nach 17.00 Uhr fertiggeschrieben werden können, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe, die Beschw per Telefax an den VwGH zu übermitteln. Die langjährige Mitarbeiterin, der noch kein gleichartiger Fehler unterlaufen sei, habe daher die Telefax-Nummer aus dem RA-Verzeichnis herausgesucht und dabei aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund irrtümlich die Nummer des VfGH abgeschrieben. Dieser Fehler sei dem Vertreter des Bf erst durch den ZurückwBeschl vom 9 9. 1998, der ihm am 14. 10. 1998 zugestellt worden ist, bekannt geworden.