§ 48 Abs 1 StVO (Art und Größe von Verkehrszeichen, leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse, insb der üblichen Geschwindigkeiten)
§ 48 Abs 2 StVO (Straßenverkehrszeichen, Anbringungen an der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn, außer wenn nur 1 Fahrstreifen; „Überkopfwegweiser“)