§ 4 Abs 1 lit b IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen, ua Berufspraxis mit vorausgesetztem höherem Fachwissen auf Fachgebiet der Reifeprüfung; Gewerbe ohne Antrittserfordernis einer höheren Ausbildung, Ausschluss von höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes, keiner)
VwGH 16.12.1998, 98/04/0173