§ 62 Abs 1 LuftfahrtG (Bewilligung zur Benützung von Militärflugplätzen für Zivilluftfahrzeuge)
§ 141 LuftfahrtG (aufsichtsbehördliche Befugnisse über Zivilflugplätze; keine Übertragung eines solchen Aufsichtsrechts an den BMWissV bzgl Militärflugplätze)