§ 9 Abs 2 LuftfahrtG (Bewilligungspflicht für Außenabflüge und Außenlandungen; Durchführung von Außenabflügen mit Paragleitern; Bewilligung, wenn öff Interessen nicht entgegenstehen oder vom Interesse an den Außenabflügen oder -landungen überwogen werden; öff Interesse an der Jagd und Wildhege, „Raubvogelsyndrom“; Interessenabwägung mit Fremdenverkehrsinteressen)
§ 11 Abs 1 LuftfahrtG (Luftfahrzeuge, Paragleiter)