§ 102 Abs 10 KFG (Mitführen von Verbandszeug)
VwGH 05.11.1997, 97/03/0159
VerwÜbertretung nach § 102 Abs 10 erster Fall KFG Von einem „Mitführen“ kann nur dann gesprochen werden, wenn sich das Verbandszeug als Ausstattungsgegenstand (VwGH 24.10.1986, 86/18/0111, 0112) an bzw auf dem vom Lenker gelenkten Kraftfahrzeug befindet. Abw.