§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers enes Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft; Taxiunternehmer, Lenkerbekanntgabe, Angabe von Namen und Geburtsdatum, Anschriftsangabe „vermutlich in Haft“)
§ 5 Abs 1 VStG (Schuld, Ungehorsamsdelikt, Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens; Lenkerauskunft, gerichtlich verurteilter Lenker, Angabe „vermutlich in Haft“, Tatsachenvorbringen zu Schuldlosigkeit)