§ 18 Abs 1 StudFG 1992 (Anspruchsdauer; Begriff, inskribierte Semester)
VwGH 07.10.1998, 97/12/0196
Für die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG 1992 sind jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Diese sich aus systemat Überlegungen ergebende Auslegung hat der G-Geber durch die im BeschwFall noch nicht anzuwendende Nov BGBl I 1997/98 bloß verdeutlicht, die dem § 3 Abs 5 ua folgenden letzten Satz angefertigt hat „Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18 ) jedenfalls zu berücksichtigen.“ Die Auffassung, in die Anspruchsdauer seien nur jene Semester einzubeziehen, in denen der Studierende sämtl Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erfülle, würde zu paradoxen Ergebnissen führen, die mit der erkennbaren Zielsetzung des StudFG 1992 (staatl Förderung für ein zügig betriebenes Studium in einem best Lebensabschn - vgl dazu VwSlg 14.312/A) in offenem Widerspruch stehen. Abw.