§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen; Entziehungsgründe gemäß Abs 1 Z 2, Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger, keines bei Bestehen offener fälliger Forderungen; notwendige Abdeckung aller Forderungen oder Abschluss von Zahlungsvereinbarungen)
VwGH 27.01.1999, 98/04/0228