§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Interessensschutz, ua Immission von Lärm, Nachbarschutz)
§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung, Auflagenvorschreibung, Überprüfbarkeit, keine bei Formulierung „sämtliche lärmintensive Arbeiten“; Genehmigungsversagung wenn Interessensschutz durch Auflage nicht zu gewährleisten)