§ 3 Abs 3 und 4 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Familienzusammenführung; volljährige Angehörige österreichischer Staatsbürger; Quotenplatz; Dringlichkeit)
VwGH 05.06.1998, 97/19/0441
Im vorliegenden Fall wird dem Bf nach seinen Behauptungen nicht nur von seinem Vater Unterhalt geleistet, er ist vielmehr von diesem wirtschaftl abhängig, war mit ihm an einer gemeinsamen Adresse gemeldet und macht unter Berücksichtigung des Gebotes verfasskonformer Interpretation besonders berücksichtigungswürdige Gründe (beabsichtigter Schulbesuch, welcher ihm aufgrund der besonderen Verhältnisse in seinem Heimatland nicht möglich wäre) geltend. Nach den Behauptungen des Bf im VerwVerf wäre auch sein Unterhalt und eine ortsübl Unterkunft im Inland gesichert.