§ 114 Abs 5 FrG 1997 (Außerkrafttreten von beim VwGH oder VfGH angefochtenen Ausweisungen gemäß § 17 Abs 1 FrG 1992 mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ( § 6 AufG ) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung ( § 8 AufG ) verfügt wurde)