§ 114 Abs 4 FrG 1997 (Außerkrafttreten von beim VwGH oder VfGH angefochtenen Aufenthaltsverboten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern angefochtener Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände; keine, Änderung, des Entscheidungsumfanges im Aufenthaltsverbotsverfahren, nunmehr Ermessensentscheidung der Behörde)