§ 109 Abs 2 BDG 1979 (Ermahnung, Disziplinaranzeige, zulässiges Disziplinarverfahren)
BerK 03.08.1999, GZ 58/8-BK/99
Nach dem Wortlaut des § 109 Abs 2 BDG 1979 wie auch unter Berücksichtigung der dieser Gesetzesstelle innewohnenden ratio darf ein Vorgesetzter, der zum Schluss gekommen ist, dass im konkreten Fall eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, keine Disziplinaranzeige erstatten. Der aus dieser Bestimmung unmissverständlich herausleuchtende Gedanke ist, dass - solange die Vorgangsweise in die Disposition des Vorgesetzten gestellt ist - einer geringfügigen Verfehlung nicht mit unverhältnismäßigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen geantwortet werden darf; dies sowohl mit Rücksicht auf den Beamten, für den ein Disziplinarverfahren zweifellos eine außergewöhnliche Belastung darstellt, als auch auf das Gebot der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in der Verwaltung.