Art 129c B-VG (Unabhängiger Bundesasylsenat, Unabhängiger Verwaltungssenat)
Art II Abs 2 Z 43a EGVG (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren; Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG , wenn Sachverhalt aus Aktenlage iVm Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde, kein neues Berufungsvorbringen, keine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers ohne Verhandlung)