§ 1 Abs 2 VStG (Verwaltungsübertretung, Strafe; Maßgeblichkeit des zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechts, außer das zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz geltende Recht ist günstiger; Anwendung auf einen Fall, in dem Bau ohne Bewilligung strafbar, Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Bewilligungspflicht des Vorhabens)