§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit; Abweisung einer Berufung gegen eine als „Bescheid“ erlassene Erledigung einer nicht mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen AG)
§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG (Kostenersatz, des Beschwerdeführers; Schriftsatzaufwand)