§ 31 Abs 1 Z 5 VwGG (Befangenheit, Gründe, wichtige Gründe um volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; keine allein aufgrund vorangehender abweisender Entscheidung über Verfahrenshilfe)
§ 31 Abs 2 (Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes, Befangenheitsgründe, Glaubhaftmachung)