§ 10 Abs 1 Oö StrG 1991 (Gemeingebrauch, dreißigjährige Benützung, für Verkehrszwecke; Unterbindung der Fortsetzung der Benützung, Unterbrechung binnen drei Jahren; analoge Anwendung des § 1488 ABGB; Unterbrechung der dreijährigen Hinderung durch Einleitung des straßenrechtlichen Verfahrens)
§ 1488 ABGB (Dienstbarkeit; Verjährung durch Nichtgebrauch)