§ 10 Abs 1 Oö StrG 1991 (Gemeingebrauch; Feststellung durch Behörde)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße, Abweichung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Breite der Straße; keine Überschreitung der Sache)