§ 5 Abs 2 StVO (Atemluftprobe)
§ 5 Abs 5 Z 2 StVO idF 19. Nov (Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, eine vermutlich alkoholisierungsbeeinträchtigte Person zur Untersuchung zu einem im öff Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt zu bringen, wenn eine Atemluftuntersuchung aus Gründen des Probanden nicht möglich ist; Verpflichtung, sich der Untersuchung zu unterziehen)