§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Gegenständen, Kostentragung durch Rechtsträger, dessen Organe Entfernung veranlassten; Verkehrsunfall, von Anbeginn an gesetzwidrige Abstellung, keine, Vorhersehbarkeit nachfolgender Eintritt der Entfernungsvoraussetzungen, keine)
VwGH 20.11.1998, 96/02/0161