§ 64 Abs 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung; Gruppe in welche Kfz fällt, Ersichtlichkeit aus Bezeichnung iVm Kennzeichen; hier Kraftwagen iSd § 65 Abs 1 Z 1 Gruppe B oder C)
VwGH 20.11.1998, 98/02/0248
Im InstZug wurde der Bf für schuldig befunden, er habe in Wien 6, Mariahilfer Gürtel 16, somit auf einer öff Verkehrsfläche ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz gelenkt, ohne im Besitz einer für dieses Kfz erforderl Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein. Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 iVm § 134 KFG begangen. Es sei daher eine Geldstrafe zu verhängen gewesen.