§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkriegssituation in Liberia, konkrete Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Asylwerbers, Zwangsrekrutierungen durch Rebellen, keine konkrete Gefahr für Beschwerdeführer, kein Rekrutierungsversuch)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zustellmangel, keine Fristversäumnis)