§ 49e BezügeG (Optionserklärung; Rücknahme)
VwGH 02.09.1998, 98/12/0153
Da der G-Geber das Optionsrecht ausdrückl zeitl befristet hat und eine Regelung über die Möglichkeit eines Widerrufes ges nicht vorgesehen ist, ist eine Rücknahme der Optionserklärung - jedenfalls wenn sie außerhalb der ges vorgesehenen Frist für die Option vorgenommen wird - unzulässig. Abw.