§ 15 Abs 1 MSchG (Karenzurlaub, Bescheid; kalendermäßige Festlegung, Hinausschieben des Beginns, Gründe, Kenntnis, Dienstunfähigkeit)
VwGH 01.07.1998, 98/12/0149
1. Die zuständige Dienstbeh hat einer Beamtin mit B den beantragten Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 Satz 1 MSchG bei Vorliegen der ges Voraussetzungen zu gewähren. Die Gewährung umfasst auch die kalendermäßige Festlegung des Karenzurlaubes, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen.