§ 31 Abs 1 Oö BauO 1994 (Baubewilligungsverfahren; Nachbar; Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen und jene Eigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können)