§ 99 Nö BauO (Baubewilligung, zwingende mündliche Verhandlung; Bauvorhaben, unteilbares Ganzes; Antrag bezüglich mehrerer Wohnhäuser, gemeinsamer Müllplatz, Zugänglichkeit für Rauchfangkehrer über eine Leiter; unteilbares Projekt; Änderung eines Antrags, Zulässigkeit innerhalb bestimmter Grenzen; Erteilung mehrerer Bewilligung, keine Rechtskraft, wenn nur teilweise angefochten)