§ 1 Abs 2 Oö BauTG (salvatorische Klausel, Auslegung so, dass kein Eingriff in Bundeskompetenz; Kumulation mit Gewerberecht; Anwendung des G auch bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung)
§ 9 Abs 2§ 1 Abs 2 Oö BauTG (Bauplatz, unbebaut bleibende Flächen, Benützung nur in einer der Art der baulichen Anlage entsprechenden Weise; Lagerung von Kfz auf Grundstück, für welches nur Bewilligung für Wohnhaus vorliegt)