§ 8 Abs 2 BEinstG (Kündigung eines begünstigten Behinderten, Zustimmung des Behindertenausschusses, Ermessensentscheidung, Begründungspflicht; Diebstahl eines behinderten Wachorganes)
VwGH 25.08.1998, 98/11/0117
Der Bf unternahm als Wacheorgan im Rahmen des von der mitbet Partei betriebenen Überwachungsunternehmens im Jahre 1993 bei einem Kunden einen Diebstahlsversuch, indem er acht Schrauben an sich nahm. Der bel Beh ist einzuräumen, dass es ein erhebl Dienstvergehen darstellt, wenn ein zur Bewahrung der Sicherheit eines Kunden (auch) gegen Angriffe auf dessen Eigentum eingesetzter Dienstnehmer sich an dem seinem Schutz anvertrauten Eigentum vergreift. Entgegen der Auffassung der bel Beh ist der VwGH jedoch nicht der Ansicht, dass dieses Fehlverhalten allein die Zustimmung zur Kündigung rechtfertigt. Maßgebend für die Meinung des VwGH sind idZ - abgesehen von der Geringfügigkeit des versuchten Eigentumseingriffes - die Einmaligkeit eines derartigen Vorfalles sowie der Umstand, dass dieser Vorfall zwar zum Anlass des Ausspruches der Entlassung des Bf genommen, diese in der Folge jedoch wieder zurückgenommen wurde, sodass der Bf noch über längere Zeit bei der mitbet Partei weiterarbeitete.