§ 8 Abs 2 BEinstG (Kündigung eines begünstigten Behinderten, Zustimmung des Behindertenausschusses, Ermessensentscheidung, Begründungspflicht; Verurteilung eines Finanzbeamten)
VwGH 10.11.1998, 98/11/0163
Der Mitbet - ein Vertragsbediensteter des Bundes (seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Stmk) und begünstigter Behinderter - wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt.