§ 31 Abs 3 WRG (Unterlassung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung; Auftrag der Wasserrechtsbehörde; Möglichkeit einer Solidarverpflichtung; Verpflichtetenstellung; Anordnungen aufgrund der CKW-Anlagen-Verordnung schließt Auftrag nach § 31 Abs 3 nicht aus)
§ 1409 Abs 1 ABGB (Haftungsausschluss bezüglich Geldverpflichtungen; Verpflichtungen nach § 31 WRG nicht betroffen)