§ 38 Abs 1 WRG (Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses, Errichtung und Abänderung bewilligungspflichtig; Parteistellung der Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 )
VwGH 02.07.1998, 98/07/0042
Der BewTatbestand des § 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzl Hochwassergefahren oder -schäden (vgl hiezu Grabmayr/Rossmann, Das österr Wasserrecht2, Anm 2 zu§ 38 WRG, 248). Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach § 38 WRG bewpflichtigen Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser G-Stelle ersichtl Gesichtspunkten der „Abwehr und Pflege der Gewässer“ auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen und kann nur zu einem Konsens führen, wenn unter diesen Aspekten öff Interesse durch die Anlage nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden (vgl hiezu die bei Rossmann, Wasserrecht2, Z 4 zu § 38 WRG, 161 referierten hg Rsp). In einem BewVerf gem § 38 WRG haben demnach die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 leg cit Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung der vom Bf rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das bew Projekt bedingten Änderungen der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl VwGH 27.09.1994, 92/07/0076), weil der von den WasserrechtsBeh herangezogene BewTatbestand nur zusätzl Hochwassergefahren oder -schäden verhindern soll. Abw.