§ 51 AVG (Vernehmung von Beteiligten; Parteienvernehmung; Beweisanbot; entsprechender Antrag; Ablehnung des Antrages; Gründe für zulässige Ablehnung)
VwGH 16.12.1997, 95/08/0312
Dem A einer Partei des VerwVerf, sie selbst möge zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen einvernommen werden, kommt im besonderen auch nicht deshalb, weil eine Partei zu den Gegenständen des Verf auch von sich aus Stellung nehmen kann, geringere Bedeutung zu als dem A auf Einvernahme eines Zeugen. Das scheinbar gegenteilige Erk 15.12.1992, 92/11/0162 (vgl Hauer/Leukauf , Handbuch des österreich VerwVerf5, S 356, Anm 5 zu § 51 AVG), wonach die Einvernahme der Partei in einem Verf zur Entziehung der Lenkerberechtigung aus dem erwähnten Grund „kein in Betracht zu ziehendes Beweismittel“ sei, steht dem insoweit nicht entgegen, als diesem Erk nicht entnehmbar ist, dass in dem entschiedenen Fall ein entsprechender BeweisA gestellt worden wäre. Demgegenüber wird in Verwaltungsstrafsachen - mit Hinweis auf die Rechtssätze, es sei die Einvernahme der Partei nicht „zwingend“ vorgeschrieben, es genüge, wenn die Partei Gelegenheit habe, sich mündl oder schriftl zu rechtfertigen, oder die Gewinnung eines persönl Eindrucks von ihr sei „kein Beweisthema“ - mitunter auch in Fällen, in denen der Beschuldigte seine Vernehmung beantragt hat, davon ausgegangen, dass sie unterbleiben könne (VwGH 24.01.1968, 900/67, 12.09.1984, 82/03/0296, 23.10.1986, 86/02/0098, 05.11.1986, 86/03/0153, 13.12.1989, 89/02/0197, und 27.06.1990, 89/03/0123; hingegen auf das Fehlen eines entsprechend formulierten A abstellend 10.06.1983, 82/04/0214).