§ 67 Abs 4 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Erwerb eines Betriebes; Übereignung; wesentliche Betriebsmittel; Betrieb als Ganzes; Fortführung des Betriebes; nur einzelne Betriebsmittel; lebender bzw lebensfähiger Betrieb)
VwGH 16.12.1997, 93/08/0284