§§ 1 ff WSHG (Anspruch auf Sozialhilfe; Anspruch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume; Voraussetzungen für Anspruch; Aktualität der in der Vergangenheit zur Abwendung der Notlage eingegangenen Schulden)
VwGH 23.06.1998, 97/08/0114
Die Bf begehrte mit A vom 25. 6. 1996 die Gewährung der Sozialhilfe ab dem 30. 6. 1994. Sie stellt aber in der Beschw nicht in Abrede, dass sie sich seit 19. 4. 1996 in Pflege des Geriatriezentrums „am Wienerwald“ befindet. Seit diesem Zeitpunkt ist ihr laufender Lebensunterhalt jedenfalls gedeckt und ist sie daher diesbezügl nicht mehr hilfsbedürftig. Streit herrscht zwischen den Parteien des verwgerichtl Verf darüber, ob die Bf aufgrund des genannten A Anspruch auf Sozialhilfe für die Vergangenheit, nämlich vom 30. 6. 1994 bis 18. 4. 1996, hat.