§ 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 (Einstellung, nicht erweisbare Tat, widersprechende Zeugenaussagen)
BerK 15.04.1999, GZ 11/8-BK/99
Die lediglich auf „Erfahrungswerten“ beruhende Aussage des Zeugen X. ist nicht geeignet, eine zum Nachweis der Dienstpflichtverletzung erforderliche Objektivierung der Alkoholisierung des BW zum angelasteten Tatzeitpunkt herbeizuführen. Da nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass auch darüber hinaus weiterführende Ermittlungen im Zusammenhang mit den übrigen bezeichneten Zeugenaussagen den einzig durch den Zeugen X. geäußerten Verdacht der Alkoholisierung bestätigen werden, fehlt es der dem Beschuldigten im Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Tat bereits im Verdachtsbereich am notwendigen sachverhaltsmäßigen Hintergrund, sodass das diesbezügliche Disziplinarverfahren einzustellen war.