§ 6 Abs 1 Nö BauO 1996 (Baubewilligungsverfahren, Parteien; Nachbarn; Eigentümer von Grundstücken mit gemeinsamer Grenze oder nur durch öffentliche Verkehrsfläche vom Baugrundstück getrennter Grundstücke)
§ 6 Abs 2 Nö BauO 1996 (ebenso; subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn; taxative Aufzählung; ua Schutz vor Immissionen)