§ 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 (waffenrechtliche Verlässlichkeit; ua Annahme der sorgfältigen Verwahrung der Waffen; keine, Aufbewahrung einer geladenen Waffe in einem versperrten Kasten, an dem der Schlüssel steckte, Zugang durch geschiedene Gattin, keine erkennbare Suizidgefahr, mangelnde Sorgfalt)
§ 25 Abs 3 WaffG 1996 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Wegfall, Entzug der waffenrechtlichen Urkunden)