AVG (Bescheiderlassung; Adressat; Beifügung des Geburtsdatums, Fehler; Erkennbarkeit des Adressaten gegeben)
VwGH 24.03.1998, 97/18/0265
Die Bfin bringt vor, sie sei am 21. 10.1967 geboren und nicht wie im angef B ausgeführt am 21. 11.1967. Dieser erkennbar darauf gerichtete Einwand, der B sei nicht an die Bfin, sondern an eine andere Person ergangen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich die von der Bfin näher angegebenen Umstände betreffend das vom BMI wieder aufgenommene Verf nach dem AufG mit der Darstellung im B des BMI decken; die Angabe ihres Geburtsdatums im angef B bloß ein Schreibfehler. Abw.