§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Rechtsvertreters der Partei zuzurechnen, keine ausreichende Sorgfalt des Verfahrenshelfers bei Überprüfung der Beschwerdefrist)
VwGH 24.06.1998, 98/01/0234