§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes, keine, ob verlässliche Kanzleikraft Beilagen auftragsgemäß anschließt, verwaltungsgerichtlicher Verbesserungsauftrag)
VwGH 24.06.1998, 98/01/0243