§ 12 Abs 6 lit d AlVG (Arbeitslosigkeit; Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder; Geringfügigkeitsgrenze des fiktiven Entgeltes)
VwGH 10.03.1998, 95/08/0135
Seit der AlVG-Nov 1989, BGBl 1989/364, ist zu beachten, dass als arbeitslos gilt, „wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs 2 lit a bis c des ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde“ (§ 12 Abs 6 lit d AlVG). Diese Best, die entgegen der in den EB zum Ausdruck gebrachten Ansichten gegenüber der früheren Rechtslage nicht als bloße „Klarstellung“ anzusehen ist, sieht die fiktive Anwendung der für Dienstverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften (zB von Kollektivverträgen) auf Beschäftigungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht vor. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. 8. 1989 setzt die Anwendung des § 12 Abs 3 lit d AlVG voraus, dass der fiktive (gegebenenfalls kollektivvertragl) Anspruchslohn für die zu beurteilende Tätigkeit - würde sie in einem Dienstverhältnis ausgeübt - die angeführten Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt (VwGH 29.09.1992, 92/08/0080, und 14.11.1995, 95/08/0172).