§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung nach Abs 1 Z 1 und 2, Absehen, Voraussetzungen, „vorwiegendes Gläubigerinteresse“, Mangel der erforderlichen liquiden Mittel)
VwGH 24.06.1998, 98/04/0096
Wenn der Bf in EntziehungsVerf gem § 87 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 einräumt, dass gegen ihn mehrere fällige Forderungen offen sind, steht fest, dass er nicht über die erforderl liquiden Mittel zur Abdeckung aller gegen ihn gerichteten offenen Forderungen verfügt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 jedenfalls nicht erfüllt sind. Abw.