§ 20 Abs 1 GehG (Aufwandsentschädigung; „Dienstkleideräquivalent“, tatsächlicher Mehraufwand maßgebend, kein Anspruch auf Pauschalierung)
VwGH 24.06.1998, 98/12/0086
1. Eine Zulage, die rechtl das Schicksal des Gehaltes teilt, steht dem Beamten auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zu und ist bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen (VwGH 25.02.1998, 96/12/0018). Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand ud) gegeben ist, stellt die Zulage einen Bezugsbestandteil dar Der Anspruch darauf ist mit der rechtmäßigen Innehabung einer best Verwendung verbunden. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlöscht sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.